Statuten
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1. Allgemeines
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Judo- und Ju-Jitsuclub Ni-Honto Heiligkreuz besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Der Verein wurde im April 1966 gegründet.
Artikel 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
- die Förderung der waffenlosen Selbstverteidigung Ju-Jitsu und des Mattenkampfsportes
Judo
- die Durchführung von Wettkämpfen
- die Durchführung von Kursen, Turnieren und Demonstrationen
- die Abnahme von Prüfungen
- die Kräftigung von Körper und Geist durch regelmässiges Training
- den Austausch von Erfahrung und die Pflege der Kameradschaft
Artikel 2.1 Ethik-Charta im Sport
Die Prinzipien der «Ethik-Charta im Sport» bilden die Grundlage für Aktivitäten des Judo-und Ju-Jitsuclub Ni-Honto Heiligkreuz. Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den entsprechenden Anhängen geregelt.
Anhang 1: Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
Anhang 1.1 Sport rauchfrei
Artikel 3 Verbände
Der Verein kann übergeordneten Verbänden und Vereinigungen beitreten.
2. Mitglieder
Artikel 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Freimitgliedern
- Passivmitgliedern
Artikel 5 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszwecks beteiligen.Es wird unterschieden zwischen:
- Aktivmitgliedern Erwachsene (ab 16 Jahre)
- Aktivmitgliedern Schüler (bis 16 Jahre)
Artikel 6 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich dem Verein oder den Vereinszwecken im Allgemeinen verdient gemacht haben.Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand und braucht die Zustimmung der Vereinsversammlung.
Artikel 7 Freimitglieder
Zu Freimitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich dem Verein oder den Vereinszwecken im Allgemeinen verdient gemacht haben.Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand und braucht die Zustimmung der Vereinsversammlung.
Artikel 8 Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendung beteiligen.
3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Artikel 9 Eintritt
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes unter Bekanntgabe an der nächsten Vereinsversammlung.Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten ganzen Monat der Mitgliedschaft. Die Beiträge werden pro rata errechnet. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Artikel 10 Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, können durch Beschluss des Vorstandes per sofort ausgeschlossen werden. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen.Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 11 Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder Erwachsene sind verpflichtet:
- sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, z.B. Clean- up Day, Göttiwegunterhalt,
Vereinsmeisterschaft, Turniere, Märkte, Werktage usw.
- an mindestens 3 Arbeitseinsätzen pro Vereinsjahr aktiv teilzunehmen
- die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten
- das Interesse des Vereins zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern
- an der jährlichen Vereinsversammlung teilzunehmen Aktivmitglieder Erwachsene sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Die Aktivmitglieder Schüler sind verpflichtet:
- sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, z.B. Clean- up Day, Göttiwegunterhalt,
Märkte, Werktage, Vereinsmeisterschaft usw.
- an mindestens 3 Arbeitseinsätzen pro Vereinsjahr aktiv teilzunehmen
Aktivmitglieder Schüler und/oder deren Vertreter können an der Vereinsversammlung teilnehmen und sind antragsberechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 12 Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder haben keine Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Artikel 13 Freimitglieder
Die Freimitglieder haben die gleichen Pflichten und Rechte wie Aktivmitglieder, bezahlen jedoch keine Beiträge.
Artikel 14 Passivmitglieder
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
5. Mitgliederbeiträge
Artikel 15 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich vom Vorstand festgelegt und können jederzeit angepasst werden, müssen jedoch von der Vereinsversammlung genehmigt werden. Zurzeit betragen sie:
Aktivmitglieder Erwachsene Fr. 350.-
Lehrlinge und Studenten Fr. 220.-
Aktivmitglieder Schüler Fr. 180.-
Passivmitglieder Fr. 50.-
6. Organe
Artikel 16 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Revisoren
Artikel 17 Vereinsversammlung Bestand
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie besteht aus Aktivmitgliedern Erwachsene sowie Schüler und / oder deren Vertreter, Ehrenmitgliedern, Freimitgliedern und Passivmitglieder.
Artikel 18 Vereinsversammlung Geschäfte
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte
- Genehmigung der Jahresrechnung gemäss Bericht und Antrag der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresprogramme
- Genehmigung der Voranschläge
- Wahlen
a) Präsident
b) weitere Vorstandsmitglieder
c) Rechnungsrevisoren
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderung
- Auflösung des Vereins
Artikel 19 Vereinsversammlung Fristen, Anträge a.o. Versammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Semester statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Artikel 20 Vereinsversammlung Leitung, Protokoll
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
Artikel 21 Vereinsversammlung Abstimmungen, Wahlen
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. (Artikel 26 und 28 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden.Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
Artikel 22 Vorstand Bestand, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich:
PräsidentIn
VizepräsidentIn
LeiterIn technische Kommission (TK)
KassierIn
AktuarIn
Optional kann ein Beisitzer dazu gewählt werden. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.
Artikel 23 Vorstand Aufgaben, Kompetenzen
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der statuarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von Fr. 2000.- zu beschliessen.
Artikel 24 Vorstand Geschäftsführung
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Zwei der Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
Artikel 25 Revisoren
7. Schlussbestimmungen
Artikel 26 Statutenänderung
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Artikel 27 Vereinsvermögen
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. - Den Vorstandsmitgliedern und Trainer sind alle aus ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen (Telefon, Porti, Reiseentschädigung usw.) zu vergüten.
Artikel 28 Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrages des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten.Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes.
Artikel 29 Statutenrevision
Die Statutenrevision ist an der Hauptversammlung vom 03.März 2018 unter Berücksichtigung der besprochenen Änderungen, gutgeheissen und angenommen worden.
Judo- und Ju-Jitsuclub Ni-Honto Heiligkreuz 03.03.2018
Präsident : Ivan Jörg Aktuarin : Nadine Ackermann
Die nachfolgenden Anhänge «Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im
Sport» und «Sport rauchfrei» bilden einen integrierenden Bestandteil zu
den Statuten.
Anhang 1: Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
1 Gleichbehandlung für alle!
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft,
religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
2 Sport und soziales Umfeld im Einklang!
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf
und Familie vereinbar.
3 Förderung der Selbst- und Mitverantwortung!
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen,
beteiligt.
4 Respektvolle Förderung statt Überforderung!
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder
die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und
Sportler.
5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung!
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt
geprägt.
6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe!
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren
und konsequent eingreifen.
7 Absage an Doping und Suchtmittel!
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
Anhang 1.1: Sport rauchfrei
Die Umsetzung «Sport rauchfrei» beinhaltet folgende Anforderungen:
• Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde
vor bis eine Stunde nach dem Sport)
• Vereinslokalitäten sind rauchfrei
• Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
• Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:
• Wettkämpfe
• Sitzungen (inkl. DV/GV)
• Spezielle Anlässe (z.B. Feiern, Waldräumen, Werktagen usw.).